Für alle, die bereits als Kursleiter*in an einer Volkshochschule oder Bildungsstätte tätig sind
Merkblatt für HonorarkräfteKursleiter*innen an Volkshochschulen arbeiten als Honorarkräfte. Die Versteuerung des Honorars ist von Kursleitenden im Rahmen der Einkommenssteuererklärung selbst vorzunehmen.
Die Kursleitungstätigkeit erfolgt als selbstständig freiberuflich. Sie sind selbstständig tätige Lehrkräfte im Sinne von § 2 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch VI.
Steuerpflicht Einkommenssteuer – Ausnahme Übungsleiterfreibetrag:
Nebenberufliche Kursleiter*innen können den „Übungsleiterfreibetrag“ in Höhe von 3.000 € / Jahr bei der Einkommenssteuer geltend machen (§ 3 Nr. 26 Einkommenssteuergesetz). Ist dies der Fall, sind die Honorare, die sie an der vhs verdienen, befreit von Einkommens- und Umsatzsteuer sowie von Beiträgen zur Sozialversicherung (Krankenkasse, Rentenversicherung).
Der Übungsleiterfreibetrag ist anwendbar für gemeinnützige Tätigkeiten, z.B. als Ausbilder*in, Dozent*in (auch Kurlseitung an vhs), Erzieher*in oder Künstler*in, für eine öffentlich-rechtliche oder gemeinnützige Körperschaft. Klassisches Beispiel dafür sind Trainer*innen im Sportverein oder Chorleiter*innen.
Alle Honorare unter dem Übungsleiterfreibetrag können Sie in der Einkommenssteuererklärung als steuerfreie Aufwandsentschädigungen bzw. Einnahmen bis zu 3.000 Euro in der Anlage N eintragen (in der Steuererklärung 2021 war diese Angabe z.B. in Zeile 27 möglich).
Um eine nebenberufliche Tätigkeit handelt es sich, wenn sie bezogen auf das Kalenderjahr maximal ein Drittel der Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten erreicht. Die Ausübung eines Hauptberufs ist nicht erforderlich. Gleichartige Tätigkeiten bei verschiedenen Auftraggebern (z.B. Kurse bei mehreren Trägern) werden zusammengefasst.
Umsatzsteuer:
Kursleiter*innen, die nicht nebenberuflich tätig sind, sind umsatzsteuerpflichtig. Sie gelten als „Kleinunternehmer“, wenn ihr Umsatz im vergangenen Jahr nicht mehr als 22.000 € und im laufenden Jahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 € betragen wird. Zur Befreiung von der Umsatzsteuer müssen beide Voraussetzungen kumulativ gegeben sein. (§ 19 UstG).
Eine Umsatzsteuerbefreiung ist möglich, wenn der Kurs, für den das Honorar gezahlt wird, nach § 4 Nr. 21 UStG anerkannt ist. Das ist grundsätzlich nur bei berufsvorbereitenden, mit einer offiziellen Prüfung abschließenden Maßnahmen möglich. Der Antrag kann nur von der Volkshochschule bei dem zuständigen Ministerium gestellt werden.
Versicherungspflicht Rentenversicherung:
Freiberuflich tätige Kursleitende sind rentenversicherungspflichtig. Sie müssen sich nach § 190 a SGB VI innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit bei der Deutschen Rentenversicherung Bund melden. Die Anmeldung und die Beitragszahlung muss von den Lehrkräften selbst vorgenommen werden.
Ausnahmen:
- Die Tätigkeit dauert maximal zwei Monate bzw. 50 Arbeitstage im Kalenderjahr.
- Das steuerpflichtige Honorar beträgt weniger als 520 € im Monat. Für weitere Informationen siehe: Selbstständige | Deutsche Rentenversicherung (deutsche-rentenversicherung.de)
- Die Kursleitenden beschäftigen ihrerseits mindestens einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer.
Krankenversicherung:
Bitte setzen Sie sich direkt mit Ihrer Krankenversicherung in Verbindung, da die Regelungen sehr individuell sind.
Arbeitslosenversicherung:
Selbstständig tätige Lehrkräfte sind nicht zu Beiträgen in die Arbeitslosenversicherung verpflichtet.
Alle Angaben sind ohne Gewähr. Sie ersetzen nicht die Beratung durch einen Steuerberater, die Renten-/Krankenversicherung oder das Finanzamt.