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"Novemberhilfen" und "Neustarthilfen" des Bundes

Selbständige, die Einkommensverluste durch die gesetzliche Schließung ihrer Arbeitsbereiche haben, können „Novemberhilfe“ oder "Neustarthilfe" beantragen. Bis zu einem Höchstsatz von 5000 EUR ist dies ohne Unterstützung eines Steuerberaters möglich. Fragen und Antworten dazu beantwortet das Finanzministerium.

Zum Antrag

Corona Soforthilfe für Kleinstunternehmen und Selbstständige

(Bundesprogramm)

Kurzfakten zum Corona-Soforthilfeprogramm des Bundes
Stand: 30. März 2020 (PDF)

Information des Landesverbandes der Volkshochschulen Schleswig-Holsteins e.V. für Kursleiter/-innen, Stand: 27.03.2020, 12:00 Uhr

Update vom 31.03.2020: Abweichend von unserem Kenntnisstand vom 27. März können im Soforthilfeprogramm S-H nur Betriebsmittel geltend gemacht werden.

Anträge auf Soforthilfe können ab sofort direkt bei der IB.SH unter www.ib-sh.de gestellt werden. Antragsberechtigt sind Kleinstunternehmen und Soloselbständige und damit auch Kursleitende an Volkshochschulen und Bildungsstätten. Im Antrag können nur Betriebsmittel geltend gemacht werden.

Aufgrund der Allgemeinverfügung der Landesregierung ist der Unterricht an Volkshochschulen und Bildungsstätten bis mindestens zum 19.04.2020 untersagt. Die gegenwärtige Entwicklung lässt befürchten, dass auch nach dem 19.04.2020 das Kursangebot noch nicht wiederaufgenommen werden kann. Das ist für alle Volkshochschulen und Bildungsstätten, alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und vor allem auch für Sie, die Kursleiterinnen und Kursleiter an unseren Einrichtungen, eine ausgesprochen schwierige Lage. Der Landesverband der Volkshochschulen hat in Gesprächen und Briefen mit Landespolitiker*innen und kommunalen Spitzenverbänden eindringlich auf die besondere, prekäre Situation der freiberuflichen Kursleitenden und Selbständigen hingewiesen und wird dies auch weiterhin tun.

Die Bundesregierung hat am 23.03.2020 finanzielle Soforthilfen (Zuschüsse) für kleine Unternehmen in allen Wirtschaftsbereichen sowie für Solo-Selbständige und Angehörige der Freien Berufe mit bis zu 10 Beschäftigten auf den Weg gebracht. Kursleitende an Volkshochschulen gehören zu den Zielgruppen des Programms (telefonische Auskunft der IB-SH). Es können allerdings nur Betriebsmittel geltend gemacht werden. Das Programmvolumen umfasst bis zu 50 Milliarden Euro.
Im Einzelnen ist vorgesehen:

  • bis 9.000 € Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 5 Beschäftigten
    (Vollzeitäquivalente)
  • bis 15.000 € Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 10 Beschäftigten 

Die Antragsstellung erfolgt bei der IB.SH. Bitte beachten Sie die folgenden Punkte:

  • Antragsberechtigt sind kleine Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten sowie Solo-Selbstständige und Angehörige der Freien Berufe aus Schleswig-Holstein, die im Haupterwerb tätig sind.
  • Es ist unerheblich ob der Antragsberechtigte ganz oder teilweise steuerbefreit ist.
  • Sollten Sie Beschäftigte haben (z.B. für Büroarbeiten), rechnen Sie bei der Antragstellung bitte in Vollzeitäquivalenten (39h/Woche). Bsp.: 20h/Woche=0,5 Vollzeitäquivalente=0,5 Beschäftigte
  • Als Anlage (beizufügende Unterlagen) reicht – nach Auskunft der Investitionsbank SH – der Personalausweis aus, wenn kein Gewerbe angemeldet wurde.
  • Zurzeit gibt es noch keine Auskünfte darüber, ob es ggf. weitere Soforthilfen geben wird, wenn sich die Situation nicht entspannt.

Informationen der IB.SH

Direkt zum Antrag

Der ausgefüllte und unterschriebene Antrag mit dem erforderlichen Nachweis (eingescannter Antrag, Handelsregisterauszug oder Gewerbeanmeldung bzw. wenn dies nicht vorhanden ist eine Personalausweiskopie) kann hier hochgeladen werden: ib-sh.de/antragsupload

Informationen entnehmen Sie bitte der Webseite der IB.SH, sie wird laufend aktualisiert. Bei weiteren Fragen nutzen Sie bitte direkt das unentgeltliche Beratungsangebot der Förderlotsen der IB.SH unter 0431-9905 3365.

Informationen über weitere Unterstützungsmaßnahmen

Sozialschutz-Paket [geplantes Inkrafttreten: 29.03.2020]: Vereinfachter Zugang zu sozialer Sicherung

Arbeitslosengeld I (ALG I) kann nur beantragt werden, wenn aus einer vorhergegangenen versicherungspflichtigen Tätigkeit noch ein Anspruch besteht.

Die Bedingungen für Arbeitslosengeld II (ALG II) sind erleichtert worden.
Bei Neuantragsstellung ab dem 1. März bis einschließlich zum 30. Juni 2020 auf Grundsicherung gilt:

  • In den ersten 6 Monate entfällt die Vermögensprüfung, wenn erklärt wird, dass kein erhebliches Vermögen verfügbar ist.
  • In den ersten 6 Monaten des Leistungsbezugs werden die Ausgaben für Miete und Heizung in tatsächlicher Höhe anerkannt.

Kinderzuschlag (Notfall-KiZ) als Alternative zur Grundsicherung erhält, wessen Einkommen zwar für ihn selbst, nicht aber für seine Familie reicht. Bei Neuanträgen ist nun nur noch das Einkommen des letzten Monats (anstelle des letzten halben Jahres) entscheidend. Eine Einkommensprüfung findet statt.

Weiterführende Informationen und Anträge:
Arbeitsagentur
Merkblatt der Arbeitsagentur zum ALG II

Arbeitsagentur (KiZ)
BMFSJ

 

Steuerliche Erleichterungen

Das BMF hat im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Regelungen [BFM: Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus] erlassen, die für die von den Folgen der Corona-Krise betroffenen Steuerpflichtigen steuerliche Erleichterungen vorsehen.

  • Zinslose Stundung von Steuerzahlungen
  • Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen bei überfälligen Steuerschulden
  • Anpassung von (Einkommens-)Steuervorauszahlungen

Die Zuständigkeit liegt bei den jeweiligen Finanzämtern. Auch diese haben Hotlines eingerichtet.

Weiterführende Informationen

Finanzämter Schleswig-Holsteins (Erreichbarkeit derzeit nur telefonisch/per E-Mail): Kontaktdaten

BMF: steuerliche Hilfsmaßnahmen/Erleichterungen

BMF: Überblick über alle steuerpolitischen Maßnahmen

 

Stundung von (Kranken-)Versicherungsbeiträgen
Die Zuständigkeit liegt bei den jeweiligen Versicherungen.

Weiterführende Informationen

GKV-Spitzenverband: Hotlines der Krankenkassen

Deutsche Rentenversicherung – kostenfreies Servicetelefon: 0800 1000 4800

Deutsche Rentenversicherung Nord– kostenfreies Servicetelefon: 0800 1000 480 22

Fragen & Antworten

  • Steuererleichterung
  • Stundung von Krediten und Sozialversicherung
  • Erleichterter Zugang zur Grundsicherung (ALG II)
  • Informationsangebote bei verschiedenen Anbietern

ALG I kann nur beantragt werden, wenn aus einer vorhergegangenen versicherungspflichtigen Tätigkeit noch ein Anspruch besteht.

Die Bedingungen für das ALG II sind erleichtert worden. Sollten Sie innerhalb der Corona Soforthilfe nicht förderfähig sein, kontaktieren Sie ggf. die Arbeitsagentur für Informationen zum ALG II.

Merkblatt zum ALG II

 

Bei einer Neuantragsstellung ab dem 01.03.2020 bis einschließlich 30.06.2020 auf Grundsicherung gilt:

  • In den ersten 6 Monaten entfällt die Vermögensprüfung, wenn erklärt wird, dass kein erhebliches Vermögen verfügbar ist.
  • In den ersten 6 Monaten des Leistungsbezugs werden die Ausgaben für Miete und Heizung in tatsächlicher Höhe anerkannt.

Den Kinderzuschlag (Notfall-KiZ) als Alternative zur Grundsicherung erhält, wessen Einkommen zwar für ihn selbst, nicht aber für seine Familie reicht. Bei Neuanträgen ist nun nur noch das Einkommen des letzten Monats (anstelle des letzten halben Jahres) entscheidend. Eine Einkommensprüfung findet statt. Der Notfall-KiZ kann bei der Agentur für Arbeit beantragt werden.

Das BMF hat im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Regelungen

erlassen, die für die von den Folgen der Corona-Krise betroffenen Steuerpflichtigen steuerliche Erleichterungen vorsehen. Diese beinhalten

 

  • Zinslose Stundung von Steuerzahlungen
  • Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen bei überfälligen Steuerschulden
  • Anpassung von (Einkommens-)Steuervorauszahlungen

 

Die Zuständigkeit liegt bei den jeweiligen Finanzämtern. Diese haben Hotlines eingerichtet.

Die Zuständigkeit hierfür liegt bei den jeweiligen Versicherungen.

Weiterführende Informationen finden Sie hier:

 

GKV-Spitzenverband

Deutsche Rentenversicherung - Kostenloses Servicetelefon: 0800 1000 4800
Deutsche Rentenversicherung Nord - Kostenloses Servicetelefon: 0800 1000 480 22

Grundsätzlich ja. Aber es können im Rahmen dieser Soforthilfe nur Betriebsmitteln geltend gemacht werden. Dazu zählen zum Beispiel Miete für Büroräume, Versicherung, etc. Kursleitende, die keine Betriebsausgaben haben, sind demnach im Rahmen dieser Soforthilfe nicht förderfähig.

Darüber hinaus kann die Soforthilfe nur beantragt werden, wenn man im Haupterwerb als Freiberufler*in oder Selbstständige*r tätig ist.

Gemeinnützige Vereine können eine Förderung erhalten, wenn sie unternehmerisch tätig sind. Kontaktieren Sie bitte im Zweifelsfall die IB.SH direkt.

Wenn Sie keine Fehlermeldung erhalten, können Sie davon ausgehen, dass der Antrag ordnungsgemäß eingegangen ist. Es wird keine Bestätigungsmail verschickt.

Die Soforthilfe wird auf das angegebene Konto ausgezahlt. Der Bescheid wird per Post versandt und kommt ggf. erst danach an.

Fehlende Unterlagen oder Informationen werden von der IB.SH nachgefordert.

Da sich der Liquiditätsengpass aus den Betriebsmitteln errechnet, ist das Einkommen des Partners/der Partnerin unerheblich.

Diesbezüglich kann keine verbindliche Aussage getroffen werden. Die IB.SH hat einen Großteil der Mitarbeiter zur Bearbeitung freigestellt und bemüht sich um eine schnellstmögliche Auszahlung. Bitte sehen Sie von Nachfragen bezüglich Ihres Antrags per E-Mail oder Telefon ab.

Bitte kalkulieren Sie den Liquiditätsengpass kaufmännisch sinnvoll. Der Liquiditätsengpass wird für 3 Monate (Monat der Antragsstellung plus zwei Folgemonate) berechnet.

Die Soforthilfe ist zunächst für 3 Monate angesetzt. Eine Antragsstellung ist bis zum 31.05.2020 möglich. Im Anschluss muss seitens der Regierung eine neue Lösung angesetzt werden. Über entsprechende Entwicklungen werden Sie rechtzeitig informiert.

Sollten Sie in Hamburg leben, aber in Schleswig-Holstein arbeiten, müssen Sie die Fördermöglichkeiten in Hamburg in Anspruch nehmen. Entsprechende Informationen finden Sie hier: IFB Hamburg (https://www.ifbhh.de/magazin/news/coronavirus-hilfen-fuerunternehmen)

Nein, private finanzielle Rücklagen müssen nicht berücksichtigt werden.

Das Unterstützungspaket entspricht den Vorgaben des Landes. Die individuelle Strukturierung obliegt den einzelnen Bundesländern und Förderlücken können von der IB.SH nicht geschlossen werden.

Bitte beachten Sie zu diesem Thema außerdem das FAQ der IB.SH, sowie den direkten Kontakt zur IB.SH

FAQ IB.SH

Förderlotsen IB.SH

Weitere Ansprechpartner  für Corona-Soforthilfe

Über den Fonds #KulturhilfeSH des Landeskulturverbands Schleswig-Holstein e.V. kann ein Antrag auf Projektförderung i.H. von 500 Euro von denjenigen gestellt werden, die mit mehr als 50 % ihrer Tätigkeit künstlerisch oder kulturschaffend/-vermittelnd tätig sind. Ob eine Berechtigung für eine Antragsstellung vorliegt, entnehmen Sie bitte den FAQ‘s des Landeskulturverbandes.

Bei weiteren Fragen zum Kulturhilfefonds wenden Sie sich bitte ebenfalls an den Landeskulturverband Schleswig-Holstein e.V.

Die Informationen wurden nach bestem Wissen mit Sorgfalt zusammengestellt.
Für etwaige Fehler übernehmen wir keine Haftung und bitten ggf. um Rückmeldung, um diese korrigieren zu können.

Wenn Sie Fragen haben, lassen Sie uns diese gerne per Mail unter kl-fragen@~@sh.vhs.cloud
zukommen. Wir bemühen uns dann gerne, im Kontakt mit den Verantwortlichen um Antworten und bereiten diese für alle interessierten Kursleitenden auf.