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Für alle, die bereits als Kursleiter*in an einer Volkshochschule oder Bildungsstätte tätig sind

Merkblatt für Honorarkräfte

Kursleiter*innen an Volkshochschulen arbeiten als Honorarkräfte. Die Versteuerung des Honorars ist von Kursleitenden im Rahmen der Einkommenssteuererklärung selbst vorzunehmen.

Die Kursleitungstätigkeit erfolgt als selbstständig freiberuflich. Sie sind selbstständig tätige Lehrkräfte im Sinne von § 2 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch VI.

Steuerpflicht Einkommenssteuer – Ausnahme Übungsleiterfreibetrag:

Nebenberufliche Kursleiter*innen können den „Übungsleiterfreibetrag“ in Höhe von 3.000 € / Jahr bei der Einkommenssteuer geltend machen (§ 3 Nr. 26 Einkommenssteuergesetz). Ist dies der Fall, sind die Honorare, die sie an der vhs verdienen, befreit von Einkommens- und Umsatzsteuer sowie von Beiträgen zur Sozialversicherung (Krankenkasse, Rentenversicherung).

Der Übungsleiterfreibetrag ist anwendbar für gemeinnützige Tätigkeiten, z.B. als Ausbilder*in, Dozent*in (auch Kursleitung an vhs), Erzieher*in oder Künstler*in, für eine öffentlich-rechtliche oder gemeinnützige Körperschaft. Klassisches Beispiel dafür sind Trainer*innen im Sportverein oder Chorleiter*innen.

Alle Honorare unter dem Übungsleiterfreibetrag können Sie in der Einkommenssteuererklärung als steuerfreie Aufwandsentschädigungen bzw. Einnahmen bis zu 3.000 Euro in der Anlage N eintragen (in der Steuererklärung für 2022 z.B. in Zeile 27).

Um eine nebenberufliche Tätigkeit handelt es sich, wenn sie bezogen auf das Kalenderjahr maximal ein Drittel der Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten erreicht. Die Ausübung eines Hauptberufs ist nicht erforderlich. Gleichartige Tätigkeiten bei verschiedenen Auftraggebern (z.B. Kurse bei mehreren Trägern) werden zusammengefasst.

Umsatzsteuer:

Kursleiter*innen, die nicht nebenberuflich tätig sind, sind umsatzsteuerpflichtig. Sie gelten als „Kleinunternehmer“, wenn ihr Umsatz im vergangenen Jahr nicht mehr als 22.000 € und im laufenden Jahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 € betragen wird. Zur Befreiung von der Umsatzsteuer müssen beide Voraussetzungen kumulativ gegeben sein. (§ 19 UstG).

Eine Umsatzsteuerbefreiung ist möglich, wenn der Kurs, für den das Honorar gezahlt wird, nach § 4 Nr. 21 UStG anerkannt ist. Das ist grundsätzlich nur bei berufsvorbereitenden, mit einer offiziellen Prüfung abschließenden Maßnahmen möglich. Der Antrag kann nur von der Volkshochschule bei dem zuständigen Ministerium gestellt werden.

Versicherungspflicht Rentenversicherung:

Freiberuflich tätige Kursleitende sind rentenversicherungspflichtig. Sie müssen sich nach § 190 a SGB VI innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit bei der Deutschen Rentenversicherung Bund melden. Die Anmeldung und die Beitragszahlung muss von den Lehrkräften selbst vorgenommen werden.

Ausnahmen:

Krankenversicherung:

Bitte setzen Sie sich direkt mit Ihrer Krankenversicherung in Verbindung, da die Regelungen sehr individuell sind!

Die Übungsleiterpauschale wirkt sich grundsätzlich auch auf die Sozialversicherungspflicht aus – siehe:

Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV)
§ 1 Dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt nicht zuzurechnende Zuwendungen

(1) Dem Arbeitsentgelt sind nicht zuzurechnen: […]

16. steuerfreie Aufwandsentschädigungen und die in § 3 Nummer 26 und 26a des Einkommensteuergesetzes genannten steuerfreien Einnahmen. […]

in Verbindung mit Einkommensteuergesetz (EStG)
§ 3 Steuerfrei sind
[…]

26. Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker Menschen oder Menschen mit Behinderungen im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, oder in der Schweiz belegen ist, oder einer unter § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) bis zur Höhe von insgesamt 3 000 Euro im Jahr. 2Überschreiten die Einnahmen für die in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten den steuerfreien Betrag, dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § 3c nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen […]

Arbeitslosenversicherung:

Selbstständig tätige Lehrkräfte sind nicht zu Beiträgen in die Arbeitslosenversicherung verpflichtet.

Alle Angaben sind ohne Gewähr. Sie ersetzen nicht die Beratung durch einen Steuerberater, die Renten-/Krankenversicherung oder das Finanzamt.